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Allgemeine Einkaufsbedingungen

Oncono GmbH, D 79576 Weil am Rhein

Stand 05. Januar 2022

Allgemeine Einkaufsbedingungen Oncono GmbH, D 79576 Weil am Rhein

 

 

Allgemein


Diese Einkaufs- und Zulieferbedingungen gelten für den Einkauf von Waren und Dienstleistungen der ONCONO GMBH, sofern nicht schriftlich abweichende Bedingungen vereinbart werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten / Dienstleisters gelten nur, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart sind. Abweichungen und Nebenabreden, sowie Änderung dieser Bestimmung sind nur gültig, wenn diese schriftlich vereinbart sind.

 


Bestellungen / Aufträge


Alle Angebote und Ausführungen des Zulieferers / Dienstleisters sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge von ONCONO gelten nur auf Grundlage dieser Einkaufsbedingungen. Der Vertrag über den Einkauf von Waren, bzw. die Erbringung von Dienstleistung kommt erst durch die schriftliche Bestellung von ONCONO zustande.

Verbindlich ist dabei die Verwendung der ONCONO Bestellnummer. Ohne Bezug auf die Oncono Bestellnummer ist eine Bestellung ungültig. Der Auftrag ist erst dann rechtsverbindlich gültig, wenn ONCONO nicht innerhalb von 8 Tagen nach Eingang der Auftragsbestätigung des Lieferanten / Dienstleisters schriftlich widerspricht.

Jede Auftragsbestätigung des Lieferanten, die von unserer Bestellung abweicht, stellt ein neues Vertragsangebot dar und muss von uns zunächst schriftlich angenommen werden bevor ein Vertrag zustande kommt.

 

Uns gegenüber abgegebene Angebote erfolgen stets kostenlos. Dies gilt auch, soweit der Lieferant / Dienstleister Proben, Musterentwürfe, Skizzen erstellt und übermittelt, bzw. Dienstleister freiwillige Leistungen oder Leistungen auf eigenes Risiko in Vorleistung erbringen.

 

Der Lieferant / Dienstleister ist verpflichtet, unsere Bestellung zu überprüfen und bei Unklarheiten, Verstößen gegen die Regeln der Technik, Verstößen gegen DIN-Normen, Änderungen technischer Vorschriften und allen sonstigen Ungereimtheiten, Widersprüchen und sonstigen Auffälligkeiten Bedenken anzumelden. Sind Abweichungen unvermeidlich, hat der Lieferant Änderungs- und Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten.

 

 

Lieferung, Leistung und Schuldnerverzug

 

Von uns angegebene Lieferfristen und Termine (gemeinsam „Liefertermine / Erfüllungstermine“) sind verbindlich und unbedingt einzuhalten. Für die Einhaltung der Liefertermine / Erfüllungstermine ist die rechtzeitige und mangelfreie Erbringung der Vertragsleistungen maßgebend. Ist eine Lieferung mit Montage oder Service vereinbart, ist die Übergabe der mangelfreien Ware nach ordnungsgemäßer Ausführung dieser Leistung für die Einhaltung der Fristen und Termine maßgeblich. Soweit eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart ist, ist der Zeitpunkt der Abnahme maßgeblich. Dienstleistungen sind dann erfüllt, wenn nach Prüfung durch Oncono die Ordnungsgemäße Erfüllung schriftlich bestätigt worden ist.

 

Der Lieferant / Dienstleister ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass vereinbarte Liefertermine / Erfüllungstermine nicht eingehalten werden können. Er hat die voraussichtliche Dauer der Verzögerung mitzuteilen.

 

Der Lieferant / Dienstleister gerät mit Überschreitung des Liefertermins / Erfüllungstermines ohne Mahnung in Verzug. Wir sind berechtigt, 0,5 % des Netto-Vertragswertes unter dem betroffenen Vertrag pro angefangener Woche des Verzugs, höchstens jedoch 5 % des Netto-Vertragswertes als Vertragsstrafe zu berechnen. Das Recht zur Geltendmachung von weiteren Schadensersatzansprüchen aufgrund des Verzugs bleibt unberührt. Eine bereits gezahlte Vertragsstrafe wird jedoch auf einen geltend gemachten Schadensersatzanspruch angerechnet.

 

Die vorbehaltlose Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung stellt keinen Verzicht auf unsere Rechte oder Ansprüche wegen nicht rechtzeitiger Lieferung und Leistung dar.

 

Zu Teillieferungen oder Teilleistungen ist der Lieferant nicht berechtigt, sofern solche von uns nicht ausdrücklich verlangt oder schriftlich genehmigt werden.

 

Bei Lieferungen ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie unsere Bestellkennung (Datum und Nummer) und Bestellnummer, beizulegen.

 

 

Preise und Zahlungsbedingungen

 

Die vereinbarten Preise sind Festpreise und bindend. Die Preise gelten einschließlich sämtlicher Nebenkosten, insbesondere Fracht, Transport, Verpackung, Versicherungen und sonstiger Nebenkosten, sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

 

Soweit nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise als Nettopreis zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Lieferant hat eine prüfbare Rechnung zu erstellen, die alle gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben nach deutschem Recht enthalten muss. Sämtliche Rechnungen haben unsere Bestellnummer auszuweisen. Die Rechnung ist uns auf dem Postweg zuzusenden. Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird einer elektronischen Übermittlung der Rechnung widersprochen.

 

Zahlungen bedeuten nicht den Verzicht auf unsere vertraglich oder gesetzlich zustehenden Rechte. Die Geltendmachung von Mängeln bleibt auch bei der Zahlung vorbehalten, sofern sie vom Lieferanten noch nicht beseitigt wurden.

 

 

Mängelansprüche, Mängelrüge und Haftung

 

Es finden die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln Anwendung, soweit nicht nachfolgend oder in § 11 etwas anderes geregelt ist.

 

Die Lieferungen und Leistungen müssen (a) frei von Sach- und Rechtsmängeln sein, insbesondere dürfen die Vertragsleistungen keine Rechte Dritter im Sinne von § 10 Abs. 2 verletzen, (b) die vereinbarte Beschaffenheit haben und (c) sämtlichen anwendbaren gesetzlichen, behördlichen und regulatorischen Vorschriften sowie (d) den WEH-Normen bzw. vertraglichen Vorgaben und Spezifikationen von WEH entsprechen.

 

Bei mangelhafter Lieferung oder Leistung ist dem Lieferanten zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben, d.h. er hat nach unserer Wahl entweder eine Mangelbeseitigung durchzuführen oder die die geschuldete Vertragsleistung erneut und mangelfrei zu erbringen.

 

Zur Nacherfüllung gehören auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen und Kosten trägt der Lieferant.

 

§ 8 Abs. 3 und Abs. 4 gelten auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.

 

Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie uns unzumutbar, so können wir ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten sowie bei Lieferungen die Ware auf Gefahr und Kosten des Lieferanten zurücksenden. Anstatt vom Vertrag zurückzutreten können wir unter den vorgenannten Voraussetzungen aber auch auf Kosten des Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch Dritte ausführen lassen.

 

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 36 Monate und beginnt mit Gefahrübergang, es sei denn, es gilt eine längere gesetzliche Frist.

 

Wir werden, sofern die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB gilt, offensichtliche Mängel der Waren gegenüber dem Lieferanten unverzüglich nach Ablieferung rügen. Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung (Sichtprüfung) einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel der Waren (verdeckte Mängel) bleibt unberührt. Eine Rüge ist jedenfalls rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Werktagen nach Ablieferung (bei offensichtlichen Mängeln) bzw. ab Entdeckung (bei verdeckten Mängeln), beim Lieferanten eingeht.

 

Im Übrigen haftet der Lieferant nach den gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Produkthaftung und Versicherungspflicht

 

Soweit der Lieferant für einen Produktfehler verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von sämtlichen Schäden und Kosten sowie Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

 

Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant unsere Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter (z.B. Rechtsanwaltskosten) einschließlich einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten -soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

 

 

Schutzrechte Dritter

 

Der Lieferant gewährleistet, dass (a) im Zusammenhang mit der Erbringung der Vertragsleistungen keine Rechte Dritter, insbesondere die in § 10 Abs. 2 genannten Rechte, verletzt werden.

 

Bei Verletzungen von Rechten Dritter, insbesondere von Patent-, Urheber- oder sonstigen Schutzrechten Dritter, stellt uns der Lieferant auf erstes Anfordern von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei, wenn diese auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Lieferanten beruhen. Wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten - irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.

 

Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auch auf alle Schäden, Aufwendungen und Kosten, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

 

 

Unterlagen und Nutzungsrechte

 

An sämtlichen Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen, behalten wir uns unsere Eigentums- und Schutzrechte (insbesondere urheberrechtliche, patentrechtliche und/oder designrechtliche Nutzungsrechte sowie Rechte an Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen) vor. Die Unterlagen sind ausschließlich für die Erbringung der vertraglichen Lieferungen und Leistungen zu verwenden. Sie dürfen Dritten ohne unsere vorherige Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Nach Erledigung der vertraglichen Lieferungen und Leistungen sowie auf unser Verlangen zurückzugeben oder zu vernichten.

 

 

An Arbeitsergebnissen, die der Lieferant / Dienstleister aufgrund entsprechender Beauftragung individuell für uns angefertigt hat oder hat anfertigen lassen, überträgt der Lieferant / Dienstleister uns vollumfänglich sämtliche Schutzrechte (insbesondere Urheberrechte bzw. urheberrechtliche Nutzungsrechte, Rechte an Erfindungen, Patenten, Designs, Know-How, Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie sonstige Rechte geistigen und gewerblichen Eigentums) zur unbeschränkten und exklusiven Verwertung der Arbeitsergebnisse, einschließlich der Befugnis zur Vergabe von Unterlizenzen und Übertragung der Rechte. Soweit der Lieferant Inhaber von urheberrechtlichen Nutzungsrechten an den Arbeitsergebnissen ist, überträgt er uns die ausschließlichen, räumlich, inhaltlich und zeitlich uneingeschränkten, übertragbaren und unterlizenzierbaren urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte zur unbeschränkten und exklusiven Verwertung der Arbeitsergebnisse.

 

 

Produktmuster / Anschauungsmuster

 

Sofern wir Produktmuster / Anschauungsmuster (gemeinsam „Muster“) liefern, bleiben wir Inhaber sämtlicher Rechte an diesen Gegenständen. Die Weitergabe an Dritte ist ausgeschlossen. Die Nutzung ist nur für die vereinbarten Zwecke erlaubt.

 

Die Überlassung der Muster erfolgt unentgeltlich im Wege der Leihe. Unsere Gewährleistung und Haftung für solche Muster richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

 

Wir bleiben auch Eigentümer an übersandten Mustern. Diese Gegenstände sind herauszugeben, sofern wir diese herausverlangen oder ein Liefervertrag zwischen dem Lieferanten und uns nicht zustande kommt. Mit der Zurverfügungstellung der Muster ist keinerlei Anerkennung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine sonstige konkludente Zustimmung zu Vertragserklärungen unserer Lieferanten verbunden.

 

 

Geheimhaltung und Werbung

 

Der Lieferant ist verpflichtet, die vereinbarten Preise und kommerziellen Konditionen sowie alle kaufmännischen, technischen und sonstigen vertraulichen Informationen von uns (a) vertraulich zu behandeln und Dritten nicht offenzulegen und (b) nur Mitarbeitern oder sonstigen Personen offenzulegen, die die Informationen zum Zwecke der Vertragsdurchführung benötigen, und entsprechenden Vertraulichkeitspflichten unterliegen.

 

Die vorstehenden Pflichten gelten für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Erhalt der jeweiligen Information.

 

Wenn der Lieferant die vertraulichen Informationen nicht mehr benötigt, sind diese und sämtliche Kopien davon an uns zurückzugeben oder zu löschen.

 

Die vorstehenden Pflichten gelten nicht für Informationen, die ohne Verschulden des Lieferanten allgemein bekannt sind oder werden oder vom Lieferanten aufgrund gesetzlicher Regelungen oder behördlicher Anordnungen offengelegt werden müssen.

 

Werbe- und Marketingmaßnahmen des Lieferanten / Dienstleisters unter Verwendung unseres Namens oder unserer Marken oder geschäftlichen Bezeichnungen bedürfen unserer vorherigen, schriftlichen Zustimmung.

 

 

Änderungen der Einkaufsbedingungen

 

Wir sind berechtigt, die EKB jederzeit anzupassen oder zu ergänzen, soweit dies (a) zum Vorteil des Lieferanten oder (b) unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Lieferanten zumutbar ist.

 

Nach vorbezeichnetem § 16 Abs. 1 beabsichtigte Änderungen der EKB werden wir dem Lieferanten mindestens 6 Wochen vor ihrem Wirksamwerden per E-Mail an die von dem Lieferanten angegebene Email-Adresse mitteilen („Änderungsmitteilung“). Widerspricht der Lieferant innerhalb von 6 Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung nicht schriftlich, gelten die Änderungen als genehmigt und werden zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Vertragsbestandteil. Der Kunde wird auf diese Folge in der Änderungsmitteilung besonders hingewiesen.

 

 

Schlussbestimmungen

 

Änderungen oder Ergänzungen der EKB bedürfen der Schriftform. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf ebenfalls der Schriftform. Der Vorrang der – auch mündlichen – Individualabrede gemäß § 305b BGB bleibt unberührt.

 

Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen der EKB lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen der EKB unberührt.

 

Erfüllungsort für die Vertragsleistungen (einschließlich der Ort der Nacherfüllung) ist der von uns angegebene Lieferort bzw. Leistungsort.

 

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus den EKB oder einem Vertrag ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist Freiburg im Breisgau. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage (a) am Erfüllungsort der Vertragsleistungen oder (b) an einem sonstigen zuständigen Gericht zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

 

Auf sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen uns und unserem Lieferanten findet deutsches Recht unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechtes (CISG) Anwendung.

 

 


 

Weil am Rhein, 05.01.2022
Oncono GmbH, Egerstraße 14, D 79576 Weil am Rhein

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